Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) ist das zentrale Gesetz des deutschen Migrationsrechts. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und arbeiten dürfen.
Das Aufenthaltsgesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft und löste das bis dahin geltende Ausländergesetz ab. Zusammen mit der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) bildet es das Fundament des deutschen Aufenthaltsrechts. Während das FreizügG/EU die Rechte der Unionsbürger regelt, ist das AufenthG das maßgebliche Gesetz für alle übrigen Ausländerinnen und Ausländer.
Das AufenthG richtet sich ausschließlich an Drittstaatsangehörige – also an Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-, EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen. Das Gesetz ist in mehrere Kapitel gegliedert, die unter anderem Einreise und Aufenthalt, Aufenthaltstitel, Erwerbstätigkeit, Integration, Familiennachzug, besondere Aufenthaltsrechte sowie die Beendigung des Aufenthalts regeln.
Das AufenthG verfolgt mehrere, teilweise spannungsreiche Ziele: die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung, die gezielte Gewinnung qualifizierter Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt sowie die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, die dauerhaft in Deutschland leben. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020 und den Reformen 2023/2024 wurde der Fachkräfteaspekt erheblich gestärkt.
Das AufenthG wird nicht isoliert angewendet. Es steht im Zusammenhang mit dem Asylgesetz, dem Beschäftigungsförderungsgesetz, der Aufenthaltsverordnung und europäischen Richtlinien. Für Arbeitgeber, Anwälte und Betroffene ist das Zusammenspiel dieser Regelwerke oft entscheidend.
Das Aufenthaltsgesetz kennt mehrere Arten von Aufenthaltstiteln, die sich in Dauer, Zweckbindung und Rechtswirkung unterscheiden. Jeder Titel setzt bestimmte Voraussetzungen voraus.
Schengen-Visum für Aufenthalte bis 90 Tage oder nationales Visum (Typ D) für längere Aufenthalte. Das nationale Visum ist die Einreisevoraussetzung für eine spätere Aufenthaltserlaubnis. Wichtig: Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise beantragt werden. Eine nachträgliche Erteilung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Befristeter, zweckgebundener Aufenthaltstitel. Ein Zweckwechsel erfordert grundsätzlich eine neue Erlaubnis. Verlängerungen sind möglich, begründen aber keinen Anspruch auf Verfestigung des Aufenthalts. Grundlage für die meisten befristeten Aufenthalte in Deutschland.
Für Hochqualifizierte mit anerkanntem Hochschulabschluss und Arbeitsvertrag mit Mindestgehalt. 2024 wurden die Gehaltsschwellen abgesenkt. Nach 27 Monaten ist die Niederlassungserlaubnis möglich – bei B1-Deutschkenntnissen bereits nach 21 Monaten.
Unbefristeter Aufenthaltstitel ohne Zweckbindung. Voraussetzungen: in der Regel 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Deutschkenntnisse, geleistete Rentenbeiträge sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Entspricht in der Wirkung der Niederlassungserlaubnis, gilt aber EU-weit und ermöglicht die Weiterwanderung in andere EU-Staaten. Bietet stärkeren Schutz vor Ausweisung als die nationale Niederlassungserlaubnis.
Für unternehmensinterne Transfers (Intra-Corporate Transfer). Voraussetzungen: Mindestgehalt, Spezialistenstatus oder Führungsposition, maximal 3 Jahre. Richtet sich an Fachkräfte, die innerhalb eines multinationalen Unternehmens nach Deutschland versetzt werden.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020 und die Reformen 2023/2024 haben das Aufenthaltsrecht für Erwerbstätige grundlegend umgestaltet. Deutschland hat den Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige erheblich geöffnet.
Inhaber einer anerkannten Berufsausbildung erhalten Zugang zu jeder qualifizierten Beschäftigung – eine Vorrangprüfung entfällt. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach der zuständigen Stelle im jeweiligen Berufsfeld. Seit 2024 ermöglicht die Anerkennungspartnerschaft die Einreise parallel zum noch laufenden Anerkennungsverfahren.
Zugang zu jeder qualifizierten Beschäftigung. Alternativ kommt die Blaue Karte EU in Betracht. Der Abschluss muss anerkannt oder vergleichbar sein. Zuständige Stelle für die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse ist die anabin-Datenbank der Kultusministerkonferenz.
Seit 1. Juni 2024 in Kraft. Das Punktesystem bewertet Qualifikation, Deutschkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug. Wer die Mindestpunktzahl erreicht, darf zur Jobsuche einreisen – ohne bereits einen konkreten Arbeitsvertrag zu haben. Eine allgemeine Beschäftigungserlaubnis besteht während der Suchphase nicht.
Voraussetzungen: wirtschaftliches Interesse oder regionaler Bedarf, positive Auswirkung auf die Wirtschaft und gesicherte Finanzierung. Häufig ist eine Stellungnahme der zuständigen Kammer (IHK, HWK) erforderlich. Die Erteilung liegt im behördlichen Ermessen.
Arbeitgeber können die zuständige Ausländerbehörde mit der Koordination des gesamten Einreiseverfahrens beauftragen. Die Behörde stimmt sich mit allen beteiligten Stellen ab – Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, Auslandsvertretung. Ziel ist eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen je Verfahrensschritt. In der Praxis ist dieses Verfahren deutlich schneller als das Standardverfahren, setzt aber die aktive Mitwirkung des Arbeitgebers voraus.
Die §§ 27 bis 36a AufenthG regeln den Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen. Grundlage ist der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG. Wesentlich: Der Nachzug setzt voraus, dass der Stammberechtigte einen anspruchsbegründenden Aufenthaltstitel besitzt. Zu Inhabern einer Duldung ist ein Familiennachzug grundsätzlich nicht möglich.
Grundsätzlich sind A1-Deutschkenntnisse des nachziehenden Ehegatten erforderlich. Ausnahmen gelten für Inhaber der Blauen Karte EU, bestimmte Hochqualifizierte und Personen mit Niederlassungserlaubnis in bestimmten Konstellationen. Daneben müssen gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden. Das Visum muss zwingend vor der Einreise beantragt werden.
Kinder unter 16 Jahren haben grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug zu einem oder beiden in Deutschland lebenden Elternteilen. Für Kinder zwischen 16 und 18 Jahren sind Deutschkenntnisse oder eine erkennbar erfolgreiche Integration Voraussetzung. Volljährige Kinder können nur in engen Ausnahmefällen nachziehen.
Der Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist in bestimmten Konstellationen erleichtert – insbesondere kann das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung entfallen. Das A1-Spracherfordernis für Ehegatten gilt jedoch grundsätzlich auch hier, sofern keine Ausnahme greift.
Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger setzt eine außergewöhnliche Härte voraus. Die Hürde ist hoch und wird von Behörden eng ausgelegt. Ablehnungsentscheidungen sind häufig Gegenstand von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die Niederlassungserlaubnis ist die stärkste Verfestigungsstufe des Aufenthaltsrechts. Sie ist unbefristet und nicht zweckgebunden. Daneben existiert die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG), die zusätzlich EU-weite Wirkung entfaltet und so eine erleichterte Weiterwanderung in andere EU-Mitgliedstaaten ermöglicht.
Zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln im Inland sind die kommunalen Ausländerbehörden. Bearbeitungszeiten und Auslegungspraxis unterscheiden sich erheblich zwischen den Behörden. Für Fachkräfteverfahren sind in manchen Bundesländern zentrale Ausländerbehörden (ZAB) zuständig. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird bei der Ausländerbehörde des zukünftigen Arbeitsortes beantragt.
Visa vor der Einreise werden durch die deutschen Botschaften und Generalkonsulate im Herkunftsland erteilt. Nach Vorabzustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde kann die Auslandsvertretung das Visum direkt erteilen (§ 31 AufenthV). Dies ist insbesondere beim beschleunigten Fachkräfteverfahren relevant.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für Asylverfahren, Integrationskurse und die zentrale Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Das BAMF betreibt das Portal "Anerkennung in Deutschland", das Informationen über zuständige Stellen und Verfahren bündelt.
Bei vielen Aufenthaltstiteln erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Beschäftigung (§ 39 AufenthG). Bei Fachkräften nach § 18a und § 18b AufenthG ist eine Vorrangprüfung nicht mehr erforderlich. Bei anderen Titeln prüft die BA die Beschäftigungsbedingungen und die Gleichwertigkeit der Entlohnung.
Das Aufenthaltsgesetz löst das Ausländergesetz ab. Erstmals werden Integrationsförderung und Fachkräftegewinnung als gesetzliche Ziele verankert.
Umsetzung der EU-Hochqualifizierten-Richtlinie. Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) schafft einen vereinfachten Zugang für Hochschulabsolventen aus Drittstaaten mit Stellenangebot.
Öffnung des deutschen Arbeitsmarkts für qualifizierte Drittstaatsangehörige mit anerkanntem Berufsabschluss. Abschaffung der Vorrangprüfung für Fachkräfte. Erweiterung des Zugangs für Berufsanfänger und Auszubildende.
Einführung der Anerkennungspartnerschaft, Erweiterung der Westbalkan-Regelung, Schaffung des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) für langjährig Geduldete. Grundlage für die Reformen 2024.
Einführung der Chancenkarte (§ 20a AufenthG) ab 1. Juni 2024. Absenkung der Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU. Weitere Erleichterungen im beschleunigten Fachkräfteverfahren.
Das Aufenthaltsrecht entwickelt sich kontinuierlich weiter. Aktuelle Reformdiskussionen betreffen unter anderem die weitere Digitalisierung von Visaverfahren, die Vereinfachung von Anerkennungsverfahren und mögliche Anpassungen der Chancenkarte. Wer im Aufenthaltsrecht tätig ist – als Anwalt, Arbeitgeber oder Berater – sollte Gesetzesänderungen regelmäßig verfolgen.
Die folgenden Fragen richten sich an Personen, die sich erstmals mit dem Aufenthaltsgesetz befassen, sowie an Arbeitgeber, Berater und Angehörige.
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist das zentrale Gesetz des deutschen Aufenthaltsrechts. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige aus Drittstaaten (außerhalb der EU) nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und erwerbstätig sein dürfen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft und wird seitdem regelmäßig geändert.
Das AufenthG gilt für Drittstaatsangehörige – also für Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen. Für EU-Bürger gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), das einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und Wohnsitzrecht vorsieht.
Das AufenthG sieht folgende Aufenthaltstitel vor: das Visum (§ 6), die Aufenthaltserlaubnis (§ 7), die Blaue Karte EU (§ 18g), die ICT-Karte (§ 19b), die Niederlassungserlaubnis (§ 9) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a). Daneben gibt es zahlreiche zweckgebundene Spezialerlaubnisse für Studium, Ausbildung, humanitäre Aufenthalte und mehr.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und an einen bestimmten Zweck gebunden (z. B. Studium, Arbeit, Familiennachzug). Sie erlischt grundsätzlich mit dem Ende des Zwecks oder der Gültigkeitsdauer. Die Niederlassungserlaubnis hingegen ist unbefristet, zweckungebunden und stellt die stärkste Form des gesicherten Aufenthalts dar. Sie setzt in der Regel fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt voraus.
Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit (§ 18a, 18b, 18g AufenthG) erlauben die Beschäftigung ausdrücklich. Bei anderen Titeln (z. B. Studienaufenthalt, Familiennachzug) ist die Arbeitsaufnahme oft auf eine bestimmte Stundenzahl beschränkt oder bedarf der gesonderten Zustimmung der Ausländerbehörde.
Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige mit anerkanntem Hochschulabschluss und einem Arbeitsvertrag, der ein festgelegtes Mindestgehalt vorsieht. Seit 2024 wurden die Gehaltsschwellen abgesenkt. Nach 27 Monaten (oder 21 Monaten mit B1-Deutschkenntnissen) kann die Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Ehegatten erhalten ohne Sprachvoraussetzung einen eigenen Aufenthaltstitel.
Die §§ 27 bis 36a AufenthG regeln den Nachzug von Ehegatten, Kindern und sonstigen Familienangehörigen zu in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen. Der Ehegatte muss in der Regel A1-Deutschkenntnisse nachweisen. Für den Kindernachzug gelten Altersgrenzen. Nachzug setzt voraus, dass der Stammberechtigte einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzt, ausreichenden Wohnraum hat und seinen Lebensunterhalt sichern kann.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) ermöglicht es Arbeitgebern, gemeinsam mit der Ausländerbehörde ein koordiniertes und zeitlich komprimiertes Verfahren zur Einreise ausländischer Fachkräfte einzuleiten. Die Behörde übernimmt dabei die Koordination aller beteiligten Stellen (Berufsanerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, Auslandsvertretung). Ziel ist eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen je Verfahrensschritt.
Die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) ist seit dem 1. Juni 2024 in Kraft. Sie ermöglicht Drittstaatsangehörigen die Einreise zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland, ohne bereits einen konkreten Arbeitsvertrag vorweisen zu müssen. Die Zulassung erfolgt über ein Punktesystem, das Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug berücksichtigt. Die Karte gilt für ein Jahr.
Das AufenthG gilt für Drittstaatsangehörige. Das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) gilt für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz. Diese Personen genießen Freizügigkeit und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie haben das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Deutschland ohne gesonderte Genehmigung.
Für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln im Inland sind die kommunalen Ausländerbehörden zuständig. Visa vor der Einreise werden durch die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) erteilt. Das BAMF ist für Asylverfahren, Integrationskurse und Berufsanerkennung zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt Zustimmungen zur Beschäftigung.
Ein Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 AufenthG unter anderem bei Ablauf der Gültigkeitsdauer, bei Eintritt einer auflösenden Bedingung, bei Ausweisung, bei Einbürgerung oder wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb bestimmter Fristen zurückkehrt. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt grundsätzlich auch dann, wenn der Aufenthaltszweck entfällt (z. B. Ende des Arbeitsverhältnisses).
Eine Duldung (§ 60a AufenthG) ist kein Aufenthaltstitel, sondern die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Sie wird erteilt, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Geduldete Personen haben eingeschränkte Rechte. Das 2023 eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) eröffnet langjährig Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen einen Weg zur Aufenthaltserlaubnis.
Der vollständige und aktuelle Gesetzestext des Aufenthaltsgesetzes ist auf dem Portal "Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004. Kommentierungen, aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften sind über juristische Fachdatenbanken sowie das BAMF zugänglich.
Das Aufenthaltsgesetz gehört zu den am häufigsten geänderten Bundesgesetzen. Größere Reformen fanden 2005, 2012, 2020, 2023 und 2024 statt. Änderungen erfolgen oft durch Begleitgesetze, EU-Richtlinienumsetzungen oder eigenständige Reformgesetze wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Wer rechtlich im Aufenthaltsrecht arbeitet, sollte die aktuelle Fassung stets auf Aktualität prüfen.
Bundesministerium der Justiz – vollständiger, aktuell konsolidierter Gesetzestext
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationen zu Aufenthaltstiteln, Anerkennung und Integration
Offizielles Portal der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung
Zustimmungsvoraussetzungen und Verfahren nach § 39 AufenthG
Kultusministerkonferenz – Informationen zur Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse
Fachinformationen zu Voraussetzungen, Gehaltsgrenzen und Verfahren rund um die Blaue Karte EU in Deutschland.
Beratungsangebot zu Arbeitsaufenthalt und Fachkräfteeinwanderung für Arbeitgeber und internationale Fachkräfte.
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